Vorstandsmitglieder







Beitragsordnung
Entwurf zur Kenntnisnahme
des Musikvereins Pasewalk e.V.
§ 1
Beitragspflicht
Das Beitragsaufkommen ist eine wesentliche Grundlage für die finanzielle Ausstattung des Vereins. Daher ist der Verein darauf angewiesen, dass alle Mitglieder
ihrer in der Satzung grundsätzlich verankerten Beitragspflicht pünktlich in vollem Umfang nachkommen. Nur so kann der Verein seine Aufgaben erfüllen und seine Leistungen gegenüber den Mitgliedern erbringen. Jedes Vereinsmitglied hat daher einen jährlichen Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
§ 2
Fälligkeit des Beitrages
Der Mitgliedsbeitrag ist jeweils bis zum 15. März eines jeden Jahres fällig.
Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es auf den Eingang des Beitrages auf dem
Vereinskonto an.
DE25 1505 0400 3110 0037 82
Barzahlungen sind nicht zulässig.
§ 3
Höhe des Beitrags
Die Mitglieder, unabhängig vom Alter, zahlen einen Jahresbeitrag in Höhe
……………………..€
§ 4
Beitragsrückstand
Bei einem Beitragsrückstand wird ab 01.04. des jeweiligen Jahres gemahnt.
Die Mahngebühr beträgt 5,00 € je Mahnung. Nach der unbeantworteten 3. Mahnung
beschließt der Vorstand den Ausschluss des säumigen Mitglieds.
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§ 5
Soziale Härtefälle
In sozialen Härtefällen kann der Vorstand die Beitragspflicht auf Antrag und bei Nachweis der finanziellen Verhältnisse vorrübergehend ganz oder teilweise erlassen.
Ein Rechtsanspruch auf eine Ermäßigung des Mitgliedsbeitrages oder auf eine Freistellung von der Beitragspflicht besteht nicht.
Die Mahngebühren können auf Antrag des zahlungspflichtigen Mitglieds ganz oder
teilweise erlassen werden. Der Vorstand entscheidet nach billigem Ermessen.
§ 6
Änderungen
Änderungen, die die Höhe des Beitrages betreffen, werden von der Mitgliederver-
sammlung beschlossen.
Über alle anderen Änderungen, die diese Beitragsordnung betreffen, entscheidet der Vorstand.
§ 7
Inkrafttreten
Diese Beitragsordnung tritt mit Wirkung zum …………………. in Kraft
Neuer Satzungsentwurf
zur Kenntnisnahme
SATZUNG
§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der am 01.02.1991 gegründete Verein führt den Namen
„Musikverein Pasewalk e.V.“
- Er hat seinen Sitz in Pasewalk
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
- Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Neubrandenburg
unter der Nummer ……… eingetragen.
§ 2
Zweck und Aufgaben des Vereins
- Der Verein bezweckt die Förderung der Klassischen Musik, vor allem der Kammermusik.
- Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
a) Einladung junger talentierter Musiker und international be-
kannter Musiker
b) Vorbereitung und Durchführung von mindestens 5 Konzerten
im Jahr mit diesen Musikern
c) ständige Verbesserung der Öffentlichkeitsarbeit zur Gewinnung
neuer Mitglieder und Sichtbarmachen des Ehrenamtsengagements
d) Pflege der Kontakte zu anderen Vereinigungen, Körperschaften
und Organisationen, die gleiche Zwecke verfolgen
e) Vorbereitung und Durchführung einer jährlichen Konzertreise für
die Mitglieder des Vereins
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§ 3
Gemeinnützigkeit
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigen-
wirtschaftliche Zwecke.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4
Mitgliedschaft
- Der Verein hat ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.
- Ordentliche Mitglieder können natürliche Personen ab dem 16. Lebensjahr sein, wenn der gesetzliche Vormund seine Zustimmung erteilt hat, und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts.
- Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme beschließt. Die Ablehnung des Aufnahmeantrags bedarf keiner Begründung.
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- Wer sich um den Verein oder seine Ziele besonders verdient gemacht hat, kann zum Ehrenmitglied ernannt werden. Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung durch einfache Mehrheit.
- Die Mitgliedschaft endet
– mit dem Tod des Mitglieds
– durch freiwilligen Austritt
– durch Ausschluss aus dem Verein
– Auflösung der juristischen Person
- Der freiwillige Austritt kann nur zum Schluss des Geschäftsjahres
erfolgen. Er ist dem Vorstand schriftlich, spätestens zum 01. Dezember des Kalenderjahres, mitzuteilen.
- Mitglieder, die die Interessen des Vereins erheblich schädigen,
ihren Pflichten lt. Satzung nicht nachkommen, können ausgeschlos-
sen werden, nachdem ihnen zuvor Gelegenheit zu einer fristgemäßen Stellungnahme gegeben worden ist.
- Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Gegen den Ausschluss kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe schriftlich Widerspruch beim Vorstand eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung endgültig zu entscheiden hat.
§ 5
Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder des Vereins haben das Recht, nach den Bestimmun-
gen dieser Satzung, an allen Veranstaltungen des Vereins mitzu-
wirken und teilzuhaben. Ordentliche Mitglieder haben bei den
Mitgliederversammlungen volles Stimmrecht, sie können im Verein
Funktionen und Ehrenämter belegen.
– 4 –
- Die Mitglieder des Vereins haben die Pflicht, die Bestrebungen des
Vereins durch tatkräftige Mitarbeit und Beteiligung an den Aktivi-
täten des Vereins zu unterstützen, ebenso durch eine regelmäßige Teilnahme an den Mitgliederversammlungen.
- Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des
Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitglieder-
versammlung bestimmt. Dieser Beitrag ist ein Pflichtbeitrag.
- Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
§ 6
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§ 7
Die Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan
- Die Mitgliederversammlungen finden als ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlungen statt.
- Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Wahl und Abwahl des Vorstandes und der Kassenprüfer
b) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
c) Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes
d) Entgegennahme des Kassenberichtes
e) Entgegennahme e des Berichtes des Kassenprüfers
f) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des
Vereins
g) Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit
h) Entscheidung über den Widerspruch bei Ausschluss von Mit-
gliedern
i) Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstandes
– 5 –
- Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung)
findet einmal im Jahr, im I. Quartal, statt.
- Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden auf Beschluss
des Vorstandes statt. Sie muss einberufen werden, wenn das
Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von
50 % aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
- Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand mit einer Frist von
zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschrei-
bens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitglie-
dern zugegangen, wenn es an die letzte, dem Verein bekannt gege-
bene Anschrift gerichtet war. E-Mail oder Fax-Zustellung sind
nicht erlaubt.
- Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens 8 Tage
vorher beim Vorstand schriftlich eingereicht werden. In der Ver-
sammlung gestellte Anträge können mündlich begründet werden.
Eine sofortige Beschlussfassung über solche Anträge findet statt,
wenn zuvor die Dringlichkeit beschlossen worden ist.
Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins sind davon aus-
geschlossen.
- Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne
Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Ordnungsmäßigkeit der Einberufung ist vom Versammlungsleiter zu Beginn der Mitgliederversammlung festzustellen.
- Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme,
Vertretung ist unzulässig.
Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebe-
nen gültigen Stimmen.
Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit
einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitgliedern beschlossen werden.
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- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Proto-
koll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem
Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 8
Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus dem
a) Vorsitzenden
b) stellvertretenden Vorsitzenden
c) Schriftführer
d) Kassenwart
e) 1. Beisitzer/Dramaturg
f) 2. Beisitzer
g) 3. Beisitzer
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Jedes Vorstandsmit-
glied, das freiwillig vorzeitig aus dem Amt ausscheidet, soll sein
Amt bis zur Jahreshauptversammlung und Neuwahl eines Nachfolgers, an einen Beisitzer abgeben, der vom Vorstand einstimmig bestätigt wird.
Mitglieder des Vorstandes müssen Mitglieder im Verein sein.
- Vorstandssitzungen sind vom Vorsitzenden nach pflichtgemäßem
Ermessen so oft einzuberufen, wie es die Vereinsgeschäfte erfordern,
mindestens aber einmal monatlich in der ersten Dekade.
Die Einberufung hat auch zu erfolgen, wenn mindestens 3 Vor-
standsmitglieder dies schriftlich verlangen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 seiner Mitglie-
der anwesend sind – andernfalls ist eine neue Sitzung anzuberaumen
die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig ist.
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- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch
zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten.
Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist
unzulässig.
- Der Vorstand leitet die Geschäfte des Vereins, insbesondere führt er
die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Er ist für alle
Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht ausdrücklich der
Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
Insbesondere beschließt er über Aufnahmeanträge, den Ausschluss
eines Mitgliedes und Anträge auf Beitragsermäßigung im Einzelfall,
die Verträge mit den Musikern sowie die Anzahl der Konzerte im
Jahr.
- Die Haftung der Mitglieder des Vorstandes ist gemäß § 31 a BGB
beschränkt. Die Vorstandsmitglieder haften dem Verein für einen
verursachten Schaden n u r bei Vorliegen von Vorsatz. Das gilt auch
für die Haftung gegenüber den Mitgliedern des Vereins und gegenüber Dritten.
§ 9
Ausschüsse
- Zur Bearbeitung ständiger oder einzelner besonderer Aufgaben des
Vereins können Arbeitsausschüsse gebildet werden. Die Mitglieder
werden vom Vorstand berufen. Ihre Amtsdauer endet mit der Erledigung der ihnen gestellten Aufgabe.
- Die Ausschüsse wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden. Für die
Sitzungen der Ausschüsse gilt § 8, Ziff.3 entsprechend.
– 8-
§ 10
Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer hierzu besonders einbe-
rufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Kreisverwal-
tung Pasewalk, die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
- Der Beschluss über die Auflösung des Vereins ist allen Partnern,
die zu diesem Zeitpunkt mit dem Verein kooperieren oder in irgend
einer Art und Weise zusammen arbeiten, schriftlich mitzuteilen.
§ 11
Datenschutz
- Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter
Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse
der Mitglieder im Verein verarbeitet.
- Jedes neue Vereinsmitglied erhält mit dem Aufnahmeantrag ein Datenschutzinformationsblatt, in dem er über seine Rechte aufgeklärt wird und mit seiner Unterschrift diese Information als „erhalten und akzeptiert“ anerkennt. Alle anderen Mitglieder erhalten diese Information als Anlage zur Satzung.
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§ 12
Inkrafttreten
Diese Satzung ist am ………….. von der Mitgliederversammlung beschlossen worden.
Ihre Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Neubrandenburg
ist am ………..erfolgt.
Mit dem Tag der Eintragung ist die bisherige Satzung außer Kraft und die
vorstehende in Kraft getreten.
Pasewalk, den ……………… ……………………………
VersammlungsleiterIn
………………………….
Vorsitzende(r)
…………………………..
stellvertretender Vorsitzende(r)