Vorstand

Vorstandsmitglieder

Susanne Jürgens | Vorstandsvorsitzende
Christine Winkelmann | Stellvertretende Vorsitzende | Schatzmeisterin
Frank-Immo Zichner | Dramaturg
Gerlinde Knoth | Schriftführerin
Bodo Weih | Presse | Soziale Medien
Gerlinde Tremp | Beisitzerin

SATZUNG

des Musikvereins Pasewalk e.V.

§ 1

Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der am 01.02.1991 gegründete Verein führt den Namen

         „Musikverein Pasewalk e.V.“

  • Er hat seinen Sitz in Pasewalk
  • Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
  • Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Neubrandenburg

          unter der Nummer 67 eingetragen.

§ 2

Zweck und Aufgaben des Vereins

  1. Der Verein bezweckt die Förderung der Klassischen Musik, vor allem der Kammermusik.
  2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

         a) Einladung junger talentierter Musiker und international bekannter Musiker

         b) Vorbereitung und Durchführung von mindestens 5 Konzerten

              im Jahr mit diesen Musikern

         c) ständige Verbesserung der Öffentlichkeitsarbeit zur Gewinnung

             neuer Mitglieder und Sichtbarmachen des Ehrenamtsengagements

         d) Pflege der Kontakte zu anderen Vereinigungen, Körperschaften     

             und Organisationen, die gleiche Zwecke verfolgen

         e) Vorbereitung und Durchführung einer jährlichen Konzertreise für

             die Mitglieder des Vereins und Interessenten

                                                     § 3

                                            Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige

         Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgaben-

         ordnung.

  • Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  • Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4

Mitgliedschaft

  1. Der Verein hat ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.
  2. Ordentliche Mitglieder können natürliche Personen ab dem 16. Lebensjahr sein, wenn der gesetzliche Vormund seine Zustimmung erteilt hat, und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts.
  3. Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme beschließt. Die Ablehnung des Aufnahmeantrags bedarf keiner Begründung.
  4. Wer sich um den Verein oder seine Ziele besonders verdient gemacht hat, kann zum Ehrenmitglied ernannt werden. Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung durch einfache Mehrheit.
  5. Die Mitgliedschaft endet

         – mit dem Tod des Mitglieds

         – durch freiwilligen Austritt

         – durch Ausschluss aus dem Verein

         – Auflösung der juristischen Person

  • Der freiwillige Austritt kann nur zum Schluss des Geschäftsjahres erfolgen. Er ist dem Vorstand schriftlich, spätestens zum 01. Dezember des Kalenderjahres, mitzuteilen.
  • Mitglieder, die die Interessen des Vereins erheblich schädigen, ihren Pflichten lt. Satzung nicht nachkommen, können ausgeschlossen werden, nachdem ihnen zuvor Gelegenheit zu einer fristgemäßen Stellungnahme gegeben worden ist.
  • Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Gegen den Ausschluss kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe schriftlich Widerspruch beim Vorstand eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung endgültig zu entscheiden hat

§ 5

Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder des Vereins haben das Recht, nach den Bestimmungen dieser Satzung, an allen Veranstaltungen des Vereins mitzuwirken und teilzuhaben. Ordentliche Mitglieder haben bei den Mitgliederversammlungen volles Stimmrecht, sie können im Verein Funktionen und Ehrenämter belegen.
  2. Die Mitglieder des Vereins haben die Pflicht, die Bestrebungen des Vereins durch tatkräftige Mitarbeit und Beteiligung an den Aktivitäten des Vereins zu unterstützen, ebenso durch eine regelmäßige Teilnahme an der Mitgliederver-

          sammlungen.

  • Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages

         und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

         Dieser Beitrag ist ein Pflichtbeitrag.

  • Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

§ 6

Organe des Vereins

     Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand

§ 7

Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan
  2. Die Mitgliederversammlungen finden als ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlungen statt.
  3. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

         a) Wahl und Abwahl des Vorstandes und der Kassenprüfer

         b) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes

         c) Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes

         d) Entgegennahme des Kassenberichtes

         e) Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer

         f) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des

            Vereins

         g) Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit

         h) Entscheidung über den Widerspruch bei Ausschluss von Mitgliedern

         i) Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstandes

  • Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung)

         findet einmal im Jahr, im I. Halbjahr statt.

  • Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden auf Beschluss

         des Vorstandes statt. Sie muss einberufen werden, wenn das Interesse des    Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 25%  aller Mitglieder        schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt          wird.

  • Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand mit einer Frist von

         zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

         Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens      folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte, dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.

         E-Mail oder Fax-Zustellung sind nicht erlaubt.

  • Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens 8 Tage vorher beim Vorstand schriftlich eingereicht werden. In der Versammlung gestellte Anträge können mündlich begründet werden.

         Eine sofortige Beschlussfassung über solche Anträge findet statt, wenn zuvor       die Dringlichkeit beschlossen worden ist.

         Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins sind davon ausgeschlossen.

8.          Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne

             Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

             Die Ordnungsmäßigkeit der Einberufung ist vom Versammlungsleiter zu

             Beginn der Mitgliederversammlung festzustellen.

9.          Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme,

             Vertretung ist unzulässig.

             Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen                gültigen Stimmen.

             Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit

             einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitgliedern beschlossen werden.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist

§ 8

Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem

         a) Vorsitzenden:in

         b) stellvertretenden Vorsitzenden:in

         c)  Schriftführer:in

         d)  Schatzmeister;in

         e)  1. Beisitzer

  • Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Jedes Vorstandsmitglied, das freiwillig vorzeitig aus dem Amt ausscheidet, soll sein  Amt bis zur Jahreshauptversammlung und Neuwahl eines Nachfolgers, an einen Beisitzer abgeben, der vom Vorstand einstimmig bestätigt wird.

         Mitglieder des Vorstandes müssen Mitglieder im Verein sein.

  • Vorstandssitzungen sind vom Vorsitzenden nach pflichtgemäßem Ermessen so oft einzuberufen, wie es die Vereinsgeschäfte erfordern, mindestens aber einmal monatlich.

         Die Einberufung hat auch zu erfolgen, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder

         dies schriftlich verlangen.

         Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 seiner Mitglieder         anwesend sind – andernfalls ist eine neue Sitzung anzuberaumen,

         die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig ist.

  • Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch

         zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten.

         Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

  • Der Vorstand leitet die Geschäfte des Vereins, insbesondere führt er

         die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Er ist für alle Angelegenheiten     des Vereins zuständig, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung    vorbehalten sind.

         Insbesondere beschließt er über Aufnahmeanträge, den Ausschluss eines

         Mitgliedes und Anträge auf Beitragsermäßigung im Einzelfall, die Verträge mit    den Musikern sowie die Anzahl der Konzerte im Jahr.

  • Die Haftung der Mitglieder des Vorstandes ist gemäß § 31 a BGB beschränkt.

         Die Vorstandsmitglieder haften dem Verein für einen verursachten Schaden

         n u r  bei Vorliegen von Vorsatz. Das gilt auch für die Haftung gegenüber den     Mitgliedern des Vereins und gegenüber Dritten.

§ 9

Ausschüsse

  1. Zur Bearbeitung ständiger oder einzelner besonderer Aufgaben des

         Vereins können Arbeitsausschüsse gebildet werden. Die Mitglieder

         werden vom Vorstand berufen. Ihre Amtsdauer endet mit der Erledigung der         ihnen gestellten Aufgabe.

  • Die Ausschüsse wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden. Für die

         Sitzungen der Ausschüsse gilt § 8, Ziff.3 entsprechend.

§ 10

Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer hierzu besonders einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Stadtverwaltung Pasewalk, die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
  3. Der Beschluss über die Auflösung des Vereins ist allen Partnern,

         die zu diesem Zeitpunkt mit dem Verein kooperieren oder in irgend

         einer Art und Weise zusammen arbeiten, schriftlich mitzuteilen.

§ 11

Datenschutz

  1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter

         Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO)         und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über        persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.

  • Jedes neue Vereinsmitglied erhält mit dem Aufnahmeantrag ein Datenschutzinformationsblatt, in dem er über seine Rechte aufgeklärt wird und mit seiner Unterschrift diese Information als „erhalten und akzeptiert“ anerkennt. Alle anderen Mitglieder erhalten diese Information als Anlage zur Satzung.

§ 12

Inkrafttreten

Diese Satzung ist am …………… von der Mitgliederversammlung beschlossen worden.

Ihre Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Neubrandenburg

ist am ………..erfolgt.

Mit dem Tag der Eintragung ist die bisherige Satzung außer Kraft und die

vorstehende in Kraft getreten.

Pasewalk, den ………………                ……………………………

                                                     VersammlungsleiterIn

                                                     ………………………….

                                                     Vorsitzende(r)

                                                     …………………………..

                                                     stellvertretender Vorsitzende(r)