Vorstandsmitglieder
Am 29.09.2024 findet um 15:00 Uhr unsere nächste Mitgliederversammlung statt. Im Historischen U wird auch über die Neufassung unserer Satzung abgestimmt. Hier stellen wie die Neufassung vor.
Satzung des Musikvereins Pasewalk e.V.
Präambel:
Wir, die Mitglieder des Musikvereins Pasewalk, haben uns zusammengeschlossen, um die Förderung der Musik und des musikalischen Austauschs in unserer Gemeinschaft zu unterstützen. Diese Satzung regelt die Organisation und die Ziele des Vereins.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Musikverein Pasewalk e.V. „.
- Er hat seinen Sitz in Pasewalk.
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
- Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Neubrandenburg unter der Nummer VR 2158 eingetragen.
§ 2 Zweck und Ziele
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur, insbesondere durch die Pflege und Förderung musikalischer Aktivitäten sowie die Unterstützung musikalischer Bildung und kultureller Veranstaltungen.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt. 2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach schriftlichem Antrag.
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
- Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären.
§ 4 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 5 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen insbesondere in folgenden Angelegenheiten:
- Änderungen der Satzung,
- die Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge,
- die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie der Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein,
- die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
- die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands, f ) die Auflösung des Vereins.
§6 Einberufung der Mitgliederversammlung
- Mindestens einmal im Jahr ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt in Textform unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.
- Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.
- Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
- Mitgliederversammlungen werden grundsätzlich als Präsenzversammlung abgehalten. Sofern dem keine zwingenden gesetzlichen Regelungen entgegenstehen, kann die Mitgliederversammlung auch auf elektronischem Weg (virtuelle Versammlung) oder in einer gemischten Versammlung aus anwesenden und online teilnehmenden Mitgliedern abgehalten werden. Zulässig ist dabei die Nutzung jeder Art der Telekommunikation und Datenübertragung, auch in Kombination verschiedener Verfahren, die Ton- (und Bild-) Übertragung aller Redebeiträge sowohl der in Präsenz als auch der online teilnehmenden Mitglieder von und an diese garantiert, sodass das Rede-, Antrags- und Auskunftsrecht auch der online teilnehmenden Mitglieder gesichert sind. Der Vorstand entscheidet über die Form der Abhaltung der Mitgliederversammlung.
§ 7 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.
- Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
- Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung, der Beschluss über die Änderung des Zwecks oder die Auflösung des Vereins bedürfen der Zustimmung von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.
- Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.
§ 8 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden und dem / der Stv. Vorsitzende / n sowie bis zu vier weiteren Beisitzern.
- Der/die Vorsitzende und der/ die Stv. Vorsitzende sind der vertretungsberechtigte Vorstand gemäß § 26 BGB.
- Der Vorsitzende und sein Stellvertreter vertreten den Verein jeweils allein.
- Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Den Mitgliedern des Vorstands kann eine Vergütung gezahlt werden. Über die Höhe der Vergütung entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 9 Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,
- die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
- die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,
- die Aufnahme neuer Mitglieder.
§ 10 Bestellung des Vorstands
- Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.
- Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.
§ 11 Beratung und Beschlussfassung des Vorstands
- Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinen Stellvertretern, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.
- Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstands zu unterschreiben.
- Durch Aufforderung der/des Vorstandsvorsitzenden können Beschlüsse auch im schriftlichen oder elektronischen Verfahren gefasst werden, soweit kein Mitglied des Vorstandes diesem Verfahren widerspricht. An diesem Beschlussverfahren sind alle Mitglieder des Vorstandes zu beteiligen. Hierbei gilt Schweigen innerhalb von zwei Wochen seit Aufforderung zur Stimmabgabe als Zustimmung zu dem Verfahren. Die Beschlüsse sind durch die Vorsitzende / den Vorsitzenden zu protokollieren und zu unterzeichnen. Sie sind allen Mitgliedern des Vorstandes unverzüglich zu übersenden.
§ 12 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
- Im Falle der Auflösung des Vereins sind der/die Vorsitzende des Vorstands und sein Stellvertreter als Liquidatoren bestellt, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung von Kunst und Kultur zu verwenden hat.
- Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.
Pasewalk, den 24.06. 2024
[Versammlungsleiter/in]
[Vorsitzende/r]